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MOTIVA® WOMAN’S CHOICE
PROGRAMM
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Dieses Dokument (die „Geschäftsbedingungen“) beschreibt die Bestimmungen und Konditionen und das Anspruchsverfahren für das Motiva Implants® Woman’s Choice Programm (das „Programm“). Vorbehaltlich dieser Geschäftsbedingungen wird das Programm von Establishment Labs S.A., mit ihrem Hauptsitz bei 4th Street, Coyol Free Zone #B15, Alajuela 20102, Costa Rica, und seinen Tochtergesellschaften angeboten (zusammen „Hersteller“) und steht Personen zur Verfügung, bei denen Motiva Ergonomix2® Brustimplantate implantiert wurden (die „WCP-Teilnehmerinnen“), die direkt vom Hersteller oder von seinen autorisierten Vertriebspartnern erworben wurden – spezifisch über das Produktangebot der Marke JOY®, nachgewiesen durch Produktseriennummern, die die Registrierung für das Programm erlauben (die „Qualifizierten Implantate“). Das Programm soll die Wahlmöglichkeit für WCP-Teilnehmerinnen anbieten, indem finanzielle Unterstützung gemäß dieser Geschäftsbedingungen bereitgestellt wird, falls eine WCP-Teilnehmerin sich entscheiden sollte, die qualifizierten Implantate während des Gültigkeitszeitraums des Programms entfernen zu lassen (wird nachstehend definiert). WCP-Teilnehmerinnen entstehen durch die Teilnahme an diesem Programm keine zusätzlichen Kosten, vorausgesetzt, dass die in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Zulassungs- und Registrierungsanforderungen vollständig erfüllt werden und der Gültigkeitszeitraum in Kraft bleibt.

PROGRAMMÜBERSICHT UND PROGRAMMGUTSCHRIFT

Im Zuge des Programms und vorbehaltlich dieser Geschäftsbedingungen, hat jede berechtigte WCP-Teilnehmerin, die sich aus irgendwelchen Gründen entscheidet, eine qualifizierte Explantation vornehmen zu lassen (wie nachstehend im Abschnitt 2 definiert), Anspruch auf finanzielle Unterstützung (die „Programmgutschrift”) zugunsten der Kosten einer derartigen qualifizierten Explantation, wie nachstehend weiter erläutert. Außer in Fällen, in denen dies gesetzlich eingeschränkt oder verboten ist, umfasst diese Programmgutschrift eine Zahlung von bis zu eintausendfünfhundert US-Dollar (USD $1.500) oder einen gleichwertigen Betrag in der lokalen Währung zum am tatsächlichen Zahlungstag gültigen Umrechnungskurs. Dieser wird in alleinigem Ermessen des Herstellers bestimmt und umfasst keinerlei Rückvergütung von Währungsschwankungen oder Bankgebühren. Weitere Einzelheiten zur Programmgutschrift sind im nachstehenden Abschnitt 7 (Zahlung) angeführt.

Soweit gesetzlich zulässig und vom Hersteller genehmigt, hat eine WCP-Teilnehmerin u. U. die Option, zu bestimmen, dass die Programmgutschrift an eine lizenzierte medizinische Fachkraft oder Klinik vergütet wird, um die Kosten im Zusammenhang mit der Explantation der qualifizierten Implantate zu reduzieren.

ANSPRUCHSBERECHTIGUNG

Der Anspruch einer WCP-Teilnehmerin, eine Programmgutschrift zu erhalten, unterliegt dessen Einhaltung der folgenden Kriterien sowie des Anspruchsverfahrens, das nachstehend im Abschnitt 6 erläutert wird. Ein Explantationsverfahren zur Entfernung von qualifizierten Implantaten, das sämtliche nachstehenden Anspruchungsbedingungen erfüllt und das nicht anderweitig unter dem nachstehenden Abschnitt 3 ausgeschlossen ist, wird als „Qualifizierte Explantation“ bezeichnet.

  1. Jede WCP-Teilnehmerin muss die qualifzierten Implantate über die MotivaImagine® App, den Online-Registrierungslink oder den ihr zugesandten QR-Code, oder aber über die MotivaImagine Website des Herstellers unter https://motiva.health/motivaImagine/, innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen nach dem Original-Implantationsverfahren (die „Registrierungsfrist“) vorschriftsgemäß registrieren. Die WCP-Teilnehmerin ist allein und ausschließlich dafür verantwortlich, das programmspezifische Online-Registrierungsformular auszufüllen und einzureichen und sich somit an die 90-tägige Registrierungsfrist zu halten, sowie die Seriennummern der „Qualifizierten Implantate“ vom implantierenden Arzt oder von der Klinik einzuholen, um eine Registrierung innerhalb der Registrierungsfrist gewährleisten zu können. Keinesfalls sind der Hersteller oder seine Vertreter haftbar oder verantwortlich für jegliches Fehlschlagen einer erfolgreichen Übertragung eines jedweden Online-Registrierungslinks an eine WCP-Teilnehmerin aufgrund einer falschen E-Mail-Adresse, Junk-/Spamfiltern, Serviceunterbrechungen oder anderer Faktoren. Die WCP-Teilnehmerin kann ein Registrierungs-Support-Ticket auf der Herstellerwebsite unter https://motiva.health/patients-contact/ einreichen, um noch innerhalb der Registrierungsfrist Hilfe bei der Registrierung zu erhalten. Weder der Hersteller noch seine Vertreter sind in der Lage, Implantats-Seriennummern für die Registrierung bereitzustellen, da diese nur vom implantierenden Chirurgen verfügbar gemacht werden können.
  2. Indem sie sich für das Programm registriert und/oder eine Beschwerde einleitet, akzeptiert jede WCP-Teilnehmerin diese Geschäftsbedingungen und erklärt sich bereit, diese vollständig zu erfüllen.
  3. Eine WCP-Teilnehmerin muss sich dafür entscheiden, die qualifizierten Implantate vollständig und dauerhaft entfernen zu lassen und muss sich innerhalb des Gültigkeitszeitraums dem qualifizierten Explantationsverfahren unterziehen, um sich für die Programmgutschrift zu qualifizieren.
  4. Jegliche Explantationsverfahren, die ganz oder teilweise von privaten, öffentlichen, Regierungs- oder Sozialversicherungsvergütungen gedeckt sind, sind ausdrücklich vom Programm ausgeschlossen und nicht für die Programmgutschrift qualifiziert.
  5. Wenn die WCP-Teilnehmerin zwei (2) qualifizierte Implantate erhalten hat, müssen beide entfernt werden, um die Programmgutschrift zu erhalten.
  6. Die WCP-Teilnehmerin darf weder die Absicht haben, sich einem chirurgischen Revisionsverfahren zu unterziehen, noch darf sie sich einem solchen unterziehen, das jeglichen Austausch, Ersatz oder anderweitige Implantation von Brustimplantaten umfasst (egal, von welchem Hersteller) und sie muss beabsichtigen, für unbegrenzte Zeit ohne Brustimplantate zu leben.
  7. Um Betrug, Falschdarstellung und Missbrauch einzuschränken, muss das Explantationsverfahren von einem entsprechend qualifizierten und lizenzierten Facharzt durchgeführt werden, der versichert, dass er sich an diese in den Anspruchsformularen aufgeführten Geschäftsbedingungen hält (jeweils ein „Explantierender Arzt“). Weitere Informationen hierzu im nachstehenden Abschnitt 5.

AUSSCHLÜSSE UND BESCHRÄNKUNGEN

Die folgenden Programmausschlüsse finden Anwendung:

  1. Das Programm gilt nicht in Gerichtsbarkeiten, in denen Produkte der Marke JOY nicht angeboten werden (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Japan), oder für eine Person, die Motiva Ergonomix2 oder andere Brustimplantate erhalten haben, die von Chirurgen oder Vertriebskanälen stammen, bei denen das Programm der Marke JOY nicht vom Hersteller genehmigt wurde, selbst wenn die betreffenden Implantate erfolgreich im System oder den Akten des Herstellers registriert wurden. Jegliche Registrierung von Ergonomix2 oder anderen Brustimplantaten, die außerhalb des Programms der Marke JOY erhalten wurden, gelten nur in Bezug auf anderweitig anwendbare Hersteller-Vorteilsprogramme und die Registrantin stellt keine „WCP-Teilnehmerin“ entsprechend der Definition in diesen Geschäftsbedingungen dar.
  2. Das Programm ist ungültig wo gesetzlich verboten und hat keinen Gegenwert in bar. Zum Zwecke des Anspruchs auf Programmregistrierung gilt der Ort der Implantation. Zum Zwecke des Einreichens eines Anspruchs und des Erhalts der Programmgutschrift gilt der Ort der Explantation und/oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der WCP-Teilnehmerin, um die Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung für die Vergabe der Programmgutschrift an den explantierenden Arzt bzw. an die WCP-Teilnehmerin sicherzustellen. Basierend auf dem Vorstehenden und ob gesetzlich oder gemäß diesen Geschäftsbedingungen untersagt – wenn eine WCP-Teilnehmerin keinen Anspruch darauf hat, sich entweder zu registrieren oder die Programmgutschrift in ihrer geografischen Region zu erhalten – wird der Anspruch in beiden Fällen abgelehnt.
  3. In keinem Fall darf die Programmgutschrift zeitlich vor der qualifizierten Explantation vergeben werden. WCP-Teilnehmerinnen, die eine Programmgutschrift anstreben, werden aufgefordert, den Vorqualifizierungs-Abschnitt des Anspruchsverfahrens auszufüllen, auf den im nachstehenden Abschnitt 6 Bezug genommen wird, um ihren Anspruch zu bestätigen, einschließlich im Zusammenhang mit dem Erhalt von echten qualifzierten Implantaten, einer gültigen Programmregistrierung vor der Registrierungsfrist, keinem örtlichen Ausschluss, dem Fortbestehen des Gültigkeitszeitraums, Nicht-Verwendung einer ausgeschlossenen Klinik und anderen hier beschriebenen Kriterien für eine qualifizierte Explantation. Um sämtliche Zweifel auszuräumen muss die qualifizierte Explantation innerhalb des Gültigkeitszeitraums vorgenommen werden, um sich für die Programmgutschrift zu qualifizieren.
  4. Das Programm gilt nicht für die Implantation oder Explantation von qualifizierten Implantaten, die nicht im Einklang mit der derzeitigen Gebrauchsanweisung des Herstellers bzw. den chirurgischen Anweisungen für diese qualifizierten Implantate durchgeführt wurden.
  5. Das Programm gilt nur für das chirurgische Verfahren zur vollständigen und dauerhaften Entfernung der Implantate. Wenn die WCP-Teilnehmerin diese Geschäftsbedingungen akzeptiert, erklärt sie, dass es weitere Verfahren geben kann, die im Ermessen der medizinischen Fachkraft erforderlich oder geeignet sind (wie z. B. der Austausch oder die Revision der qualifizierten Implantate oder andere medizinische oder chirurgische Verfahren), und die nicht vom Programm bzw. von der Programmgutschrift gedeckt werden.
  6. Das Programm gilt nicht in Fällen, bei denen die Entfernung der qualifizierten Implantate ganz oder teilweise durch eine private oder öffentliche Krankenversicherung gedeckt oder durch ähnliche Systeme rückerstattet wurde. Daher lehnt der Hersteller das Gewähren der Programmgutschrift an alle WCP-Teilnehmerinnen ab, die von der vollständigen oder teilweisen privaten oder öffentlichen Versichungsdeckung, einem Rückvergütungssystem oder einer ähnlichen Situation profitieren, die das Entfernen der qualifizierten Implantate decken. Der Hersteller behält sich das Recht vor, die Rückgabe jedes Betrags zu prüfen und anzufordern, der im Zusammenhang mit WCP-Teilnehmerinnen bereitgestellt wurde, die von privaten oder öffentlichen Versicherungen, einem Rückvergütungssystem oder einer ähnlichen Situation profitieren, die das Entfernen der qualifizierten Implantate decken.
  7. Das Programm gilt für Explantationsverfahren, die von explantierenden Ärzten gemäß diesen Geschäftsbedingungen durchgeführt werden. Der Hersteller kann nach eigenem und absolutem Ermessen die Vergabe der Programmgutschrift verweigern, an (a) eine medizinische Fachkraft oder Klinik, die: (i) nicht für die Durchführung von qualifizierten Explantationsverfahren am Ort der WCP-Teilnehmerin lizenziert ist, (ii) aus jedweden staatlichen Gesundheitsfürsorgeprogrammen ausgeschlossen wurde, oder gegen die ein Disziplinar- oder Strafverfolgungsverfahren läuft, das sich auf die Ausübung von medizinischen oder chirurgischen Dienstleistungen, auf Betrug oder Missbrauch von öffentlichen oder privaten Geldern, Korruption oder Bestechung, Verbrechen von moralischer Niederträchtigkeit, Verstöße gegen Behörden (einschließlich unrechtmäßiger Verwendung von Medizingeräten oder Pharmazeutika), oder Gewaltverbrechen bezieht, (iii) im alleinigen Ermessen des Herstellers unter Verdacht stehen, in Verbindung mit dem Programm und/oder jedweder Herstellergarantie betrügerisch oder missbräuchlich vorzugehen, oder (iv) im Ermessen des Herstellers unter Verdacht stehen, die Sicherheit der Patienten (z. B. als Ergebnis von Patientenbeschwerden oder ähnlichen Nachweisen) und/oder die sichere und effektive Nutzung der Herstellerprodukte zu kompromittieren (eine „Ausgeschlossene Klinik“); oder (b) direkt an eine WCP-Teilnehmerin, die sich entscheidet, die qualifizierten Implantate in einer ausgeschlossenen Klinik entfernen zu lassen. Wenn der Anspruch einer WCP-Teilnehmerin während des Vorqualifizierungs-Stadiums des im nachstehenden Abschnitt 6 angeführten Anspruchverfahrens ausschließlich aus Gründen der Wahl einer ausgeschlossenen Klinik als explantierender Arzt abgelehnt wird, kann sich die betreffende WCP-Teilnehmerin erneut für die Programmgutschrift bewerben, nachdem sie einen alternativen explantierenden Arzt gewählt hat. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der WCP-Teilnehmerin, sicherzustellen, dass es sich beim explantierenden Arzt nicht um eine ausgeschlossene Klinik handelt, indem sie einen Anspruch einleitet und sich vom Hersteller die Vorqualifizierung einholt, bevor sie sich dem Explantationsverfahren unterzieht, um ihren Anspruch auf die Programmgutschrift aufrechtzuerhalten.
  8. Der Hersteller behält sich nach eigenem Ermessen das Recht vor, die Vergabe von mehreren Programmgutschriften an eine WCP-Teilnehmerin vorzunehmen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf WCP-Teilnehmerinnen, die sich irgendwann entscheiden, neue qualifizierte Implantate zu erwerben (ausschließlich jeglicher Implantate, die im Zuge einer Herstellergarantie oder eines Ersatzprogramms erhalten wurden), nachdem sie sich einer qualfizierten Explantation unterzogen haben, für die eine Programmgutschrift vergeben wurde.
  9. Sofern nicht ausdrücklich anders in diesem Abschnitt festgelegt, dürfen WCP-Teilnehmerinnen die Programmgutschrift nicht mit anderen Leistungen kombinieren, die vom Hersteller angeboten werden, wie z. B. Garantieleistungen. Die Vergabe der Programmgutschrift disqualifiziert alle WCP-Teilnehmerinnen vom Erhalt jedweder zusätzlich beanspruchten Leistungen unter einem anderen Herstellergarantie- bzw. Leistungsprogramm bzgl. der anwendbaren qualifizierten Implantate, einschließlich im Zusammenhang mit jedweden Verfahren, die vor der Vergabe der Programmgutschrift durchgeführt wurden. Ungeachet des Vorstehenden behält eine WCP-Teilnehmerin ihren Anspruch auf eine Programmgutschrift, wenn diese WCP-Teilnehmerin (oder deren Chirurg) sich für Herstellergarantieleistungen bewirbt, oder aber für solche Leistungen, die der Hersteller zeitweise anderweitig anbietet – vorausgesetzt, dass der Gültigkeitszeitraum in diesen Fällen nicht verlängert wird. Zur Klärung: Wenn eine WCP-Teilnehmerin im Zuge eines Herstellergarantieprogramms, das die ursprünglich implantierten qualifizierten Implantate deckt, ein kostenloses Implantat erhält, wird der anwendbare Gültigkeitszeitraum zur Einreichung eines Anspruchsverfahrens zur Qualifizierung für eine Programmgutschrift bzgl. einer qualifizierten Explantation zum Entfernen der ausgetauschten Implantate ab dem Implantationsdatum der ursprünglich registrierten qualifizierten Implantate berechnet – und nicht etwa ab dem Datum der Implantation der Austauschimplantate, die unter den Herstellergarantieprogrammen angeboten werden.

UNABHÄNGIGES PROGRAMM; KEINE GARANTIE

Während das Programm als Teil des Produktangebots der Marke JOY gilt, ist es dennoch eine eigene und unabhängige Richtlinie, die nichts mit den separaten Garantieprogrammen der qualifizierten Implantate zu tun hat und kein Bestandteil dieser Programme ist. Die qualifizierten Implantate können Standard- und erweiterten Garantieprogrammen des Herstellers unterliegen, die von diesem Programm nicht berührt werden. Vollständige Garantiebedingungen finden Sie hier: https://motiva.health/patients-product-warranty/:

Dieses Programm ist auch separat von jedweden Vereinbarungen zwischen der WCP-Teilnehmerin und Dritten zu betrachten, einschließlich jedwedem medizinischen Fachpersonal oder -institutionen, die der WCP-Teilnehmerin chirurgische Dienstleistungen bereitstellen, und es beschränkt keine Garantien oder Darstellungen, die unter derartigen Vereinbarungen erstellt wurden und schließt diese auch nicht aus. Der Hersteller ist weder Bestandteil einer Vereinbarung zwischen der WCP-Teilnehmerin und Dritten, einschließlich für chirurgische Dienstleistungen zur Implantation oder Entfernung von qualifizierten Implantaten, noch berät der Hersteller derartige Dritte bzw. beeinflusst diese oder die WCP-Teilnehmerinnen bzgl. jedweden chirurgischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Produkten des Herstellers. Das Programm ist als Gefälligkeitsleistung zur Unterstützung der Gesundheit und des Wohlbefindens von WCP-Teilnehmerinnen vorgesehen und und darf, soweit dies gesetzlich zulässig ist, nicht als Werbepraktik, Schmiergeld, Rabatt oder Belohnung ausgelegt werden.

EXPLANTIERENDER ARZT; FESTGESETZTER LEISTUNGSBETRAG

In bestimmten Gerichtsbarkeiten können WCP-Teilnehmerinnen u. U. potenzielle explantierende Ärzte über die suchfähige medizinische Fachkraftdatenbank des Herstellers finden. Diese befindet sich hier: https://motiva.health/app/center-locator/.

Um Zweifel auszuschließen: die in der suchfähigen Datenbank des Herstellers aufgeführten Ärzte und Kliniken sind weder vollständig noch erschöpfend, und der Hersteller kann nicht garantieren, dass die von Drittärzten auf deren Website dargestellten Informationen aktuell oder wahrheitsgetreu sind. Die WCP-Teilnehmerinnen müssen alle Informationen, einschließlich Preisgestaltung und Explantationskosten direkt mit ihrem ausgewählten Arzt überprüfen. Der Hersteller unterstützt, befürwortet, bevorzugt oder empfiehlt kein bestimmtes medizinisches Fachpersonal und bietet keine medizinische Beratung, Hintergrund- oder Zulassungsprüfungen oder Empfehlungen an. In keinem Fall sind der Hersteller und seine Tochtergesellschaften haftbar oder verantwortlich in Bezug auf die Durchführung eines klinischen Verfahrens durch eine dritte medizinische Fachkraft, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Klagen wegen Behandlungsfehlern. Gemäß dem obigen Abschnitt 3.7 kann sich jede medizinische Fachkraft, die diese Geschäftsbedingungen einhält und die wahrheitsgetreue und korrekte Einreichung von Anspruchsdaten bestätigt, als explantierender Arzt im Sinne des Programms qualifizieren – einschließlich Ärzten, die nicht in der Online-Datenbank aufgeführt sind.

WCP-Teilnehmerinnen wird empfohlen, den Rat einer lizenzierten medizinischen Fachkraft bzgl. der klinischen Bewertung, Patientensicherheit und Eignung für ein medizinisches Verfahren, potenziellen Risiken und Vorteilen einer qualifizierten Explantation, Erholungszeiten von Verfahren, Verschreibung von Medikamenten oder Narkose und diesbezüglichen Angelegenheiten einzuholen. Jeder Gesundheitsdienstleiter einer WCP-Teilnehmerin sollte erklären, ob zusätzliche Verfahren notwendig sind oder nicht, oder im Zusammenhang mit einer qualifizierten Explantation aus gesundheitlichen oder ästhetischen Gründen bevorzugt werden.

Der Hersteller legt die Verfahrens- oder Dienstleistungs-, Gemein- bzw. Einrichtungskosten einer medizinischen Fachkraft weder fest, noch beeinflusst er diese. Die Programmgutschrift wird unabhängig vom kumulierten Wert der qualifizierten Explantation festgelegt. Entsprechend werden WCP-Teilnehmerinnen angehalten, sämtliche Verfahrens-, Medikamenten- und Einrichtungskosten zusätzlich zur Anstrebung der Programmgutschrift mit einer oder mehreren medizinischen Fachkräften zu besprechen. Der Hersteller haftet einer WCP-Teilnehmerin oder einem Dritten nicht für die Kosten jedweder Verfahren (einschließlich Explantation), die nicht von der bzw. innerhalb der Programmgutschrift gedeckt werden, oder für die ein Anspruch aufgrund der Nichtbeachtung dieser Geschäftsbedingungen abgelehnt wurde.

ANSPRUCHSVERFAHREN

WCP-Teilnehmerinnen können einen Antrag auf eine Programmgutschrift (einen „Anspruch“) unter: https://motiva.health/patients-contact/ einreichen. Sowohl die WCP-Teilnehmerin als auch der explantierende Arzt müssen die Kriterien in den obigen beiden Abschnitten 2 und im Zuge des Anspruchsverfahrens überprüfen. Der Hersteller kann nach eigenem Ermessen die Einreichung von unterstützenden Dokumenten verlangen, um die Anspruchskriterien, die Abwesenheit von Ausschlusskriterien oder die Einhaltung zutreffender Gesetze oder Vorschriften zu validieren und/oder zu dokumentieren, bevor ein Anspruch genehmigt wird. Alle Ansprüche müssen vor dem Ablauf des Gültigkeitszeitraums initiiert und die vollständigen Überprüfungsdetails müssen spätestens 180 Tage nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums eingereicht werden, um sich für die Programmgutschrift zu qualifizieren.

Alle Ansprüche werden einer anfänglichen Vorqualifizierungs-Prüfung unterzogen. Wenn diese genehmigt wird, folgt eine Verifizierungseinreichung nach der qualifizierten Explantation, um den Anspruch für den Erhalt der Programmgutschrift zu bestätigen.

Als Bestandteil des ursprünglichen Vorqualifizierungsschritts im Anspruchsverfahren muss die WCP-Teilnehmerin unter anderem Folgendes einreichen:

  • Korrekte Informationen oder Dokumente zur Überprüfung der Identität der WCP-Teilnehmerin, des Erhalts der qualifizierten Implantate und der pünktlichen Registrierung für das Programm vor Ablauf der Registrierungsfrist, wie z. B. die Serien- und Chargennummern des Produkts sowie die für die Registrierung verwendete E-Mail-Adresse. Derartige Informationen können mit Hilfe der medizinischen Fachkraft, die die Implantation durchgeführt hat, aus elektronischen Datensätzen, Transponder-Ergebnissen und Kauf- und Lieferdaten der qualizierten Implantate ermittelt werden.
  • Den Ort, an dem der WCP-Teilnehmerin die Implantate eingesetzt wurden und der vorgeschlagene Ort für deren Explantation, um den geografischen Anspruch zu bestätigen.
  • Den Namen, die Adresse der Klinik, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des explantierenden Arztes, um zu bestätigen, dass es sich beim betreffenden explantierenden Arzt nicht um eine ausgeschlossene Klinik handelt;
  • Eine Bestätigung, dass die WCP-Teilnehmerin nicht beabsichtigt, Ersatz- oder Austausch-Brustimplantate zu erhalten bzw. keine Ersatz- oder Austausch-Brustimplantate erhält – weder im Zusammenhang mit dem Explantationsverfahren noch zu einem zukünftigen Zeitpunkt.
  • Die Bestätigung, dass das Explantationsverfahren nicht von einer privaten oder öffentlichen Versicherung, einem Rückvergütungssystem oder ähnlichem gedeckt wird.

Als Teil des Überprüfungsschritts im Anspruchsverfahren müssen die WCP-Teilnehmerin sowie der explantierende Arzt u. a. bestätigen, dass sämtliche im Anspruch aufgeführte Tatsachen wahr und korrekt sind, dass eine qualifizierte Explantation vorschriftsgemäß innerhalb des Gültigkeitszeitraums durchgeführt wurde, dass das Explantationsverfahren nicht von einer Versicherung oder durch eine Rückvergütung im Rahmen eines Gesundheitsprogramms gedeckt wurde, und dass die WCP-Teilnehmerin keine Ersatz- oder Austausch-Brustimplantate vom explantierenden Arzt oder von irgendeiner anderen medizinischen Fachkraft im Zusammenhang mit der Explantation oder anderweitig erhalten hat. Sowohl die WCP-Teilnehmerin als auch der Explantations-Arzt müssen weiterhin den bestimmten Zahlungsempfänger der Programmgutschrift sowie das Bankkonto bestätigen, an die die Programmgutschrift überwiesen wird. Der Hersteller kann nach eigenem und absolutem Ermessen einen Versicherungsnachweis oder andere Dokumente verlangen, die den Abschluss und/oder die Kosten der qualifizierten Explantation nachweisen.

Der Hersteller muss innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach der vollständigen und korrekten Einreichung sämtlicher verlangten Daten im Zuge des Anspruchsverfahrens sowie der zugehörigen Formulare kommerziell angemessene Anstrengungen unternehmen, eine Feststellung bzgl. des Vorqualifizierungs-Anspruchs und/oder Anspruchsbestätigung und -genehmigung auszustellen. Wenn irgendwelche der erforderlichen Anspruchs- oder Überprüfungsunterlagen fehlen oder unvollständig sind, oder wenn zusätzliche Prüfungen oder Bestätigungen erforderlich sind, wird der Hersteller bis zu drei (3) Versuche unternehmen, die WCP-Teilnehmerin über die angegebene E-Mail-Adresse der WCP-Teilnehmerin zu erreichen, um die fehlenden, unvollständigen oder unterstützende Details anzufordern, damit der Hersteller im Einklang mit diesen Geschäftsbedingungen eine Entscheidung treffen kann. Wenn nach dem dritten Kontaktversuch immer noch keine Antwort eingeht, oder wenn die WCP-Teilnehmerin nicht sämtliche angeforderten Daten in einem vernünftigen Zeitraum von bis zu 180 Tagen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums einreicht, lehnt der Hersteller den Anspruch ab und schließt die Akte – vorbehaltlich der Rechte der WCP-Teilnehmerin nach geltendem Recht. Jede WCP-Teilnehmerin ist dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass ihr benannter explantierende Arzt die Anspruchsformulare, die vom explantierenden Arzt einzureichen sind, pünktlich ausfüllt und einreicht. Eine Programmgutschrift wird nur erteilt, wenn der explantierende Arzt die Verifizierung der qualifizierten Explantation eingereicht hat.

Der Hersteller behält sich das Recht vor, zusätzliche Nachweise zu überprüfen und anzufordern, insbesondere im Falle, dass eine große Anzahl von Ansprüchen bzgl. einer bestimmten medizinischen Fachkraft oder medizinischen Einrichtung eingereicht wurde. Zusätzliche für diese Überprüfung und diesen Antrag benötigte Zeit nimmt keinen Einfluss auf den Anspruch der WCP-Teilnehmerin.

Beim Bereitstellen der erforderlichen Daten und Verifizierungsdokumente können sich WCP-Teilnehmerinnen und deren medizinische Fachkräfte hier Unterstützung holen: https://motiva.health/patients-contact/. Der Hersteller empfiehlt WCP-Teilnehmerinnen, sämtliche Fragen zu ihrem Anspruch im Zuge des Programms einzureichen und zu beheben, bevor eine Entfernungsoperation terminiert wird.

ZAHLUNG

Vorbehaltlich der Kriterien und Ausschlüsse in diesen Geschäftsbedingungen, wird die Programmgutschrift für den kleineren dieser Beträge ausgestellt: (a) Eintausendfünfhundert US-Dollar (USD $1,500) oder (b) die vom explantierenden Arzt für die qualifizierte Implantation tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten (gemäß Umrechnungskurs der Bank des Herstellers in US-Dollar umgerechnet). Der Hersteller muss die Programmgutschrift innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen nach der endgültigen Genehmigung und Verifizierung eines Anspruchs auszahlen. Die WCP-Teilnehmerin und der explantierende Arzt müssen sich vor der qualifizierten Explantation einigen, ob die Programmgutschrift in Form einer Rückvergütung an die WCP-Teilnehmerin oder den explantierenden Arzt ausgezahlt werden soll.

Der Hersteller muss die Programmgutschrift über telegrafische oder Banküberweisung in US-Dollar vergüten, die anschließend von der Bank des Empfängers oder einer beliebigen Vermittlerbank in die örtliche Währung der Empfängerbank umgerechnet wird. Der Hersteller trägt sämtliche Kosten für die Vergütung der Programmgutschrift, die von seiner eigenen Bank erhoben werden. Die WCP-Teilnehmerin (oder der explantierende Arzt, je nach Fall) trägt sämtliche Gebühren, die von ihrer eigenen Bank erhoben werden, sowie jene von jedweden Banken von Dritten, die in die Überweisung involviert sind, einschließlich sämtlicher Währungs-Umrechnungskosten. Der Hersteller ist nicht für irgendwelche Währungs-Schwankungsrisiken, Umrechnungskurse für die Überweisung oder den Erhalt von Geldern, Gebühren für telegrafische oder Banküberweisung sowie andere Gebühren verantwortlich, die von der Empfängerbank der Programmgutschrift oder irgendwelchen Vermittlerbanken erhoben werden.

Die WCP-Teilnehmerin ist allein für die Angabe von korrekten und vollständigen Informationen im Zuge des Anspruchsverfahren verantwortlich, die sich auf das Bankkonto des Empfängers beziehen, auf das die Programmgutschrift überwiesen wird. Der Hersteller ist nicht für Fehler, Rechtschreibfehler oder andere Fehler in den Daten des Zahlungsempfängers verantwortlich und auch nicht für die falsche Weiterleitung von Geldern aufgrund dieser Fehler. Die einzige Verpflichtung des Herstellers bzgl. der Auszahlung dieser Programmgutschrift liegt darin, eine Überweisung in Höhe der Programmgutschrift an den Zahlungsempfänger zu initiieren, die den exakten Angaben in der Anspruchsverifizierung entspricht. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, eine Zahlung zurückzuüberweisen, verlorengegangene Gelder einzuholen, oder eine erneute Überweisung zu tätigen, wenn der Empfänger die Gelder nicht erhalten hat, es sei denn, dies wurde durch einen alleinigen und direkten Fehler verursacht, der vom Hersteller begangen wurde. Der Hersteller haftet nicht für Zahlungen oder Schulden, die zwischen einer WCP-Teilnehmerin und deren explantierendem Arzt entstanden sind. Wenn die Programmgutschrift direkt an eine WCP-Teilnehmerin überwiesen wird, ist diese WCP-Teilnehmerin allein dafür verantwortlich, dem explantierenden Arzt jegliche Kosten im Zusammenhang mit der qualifizierten Explantation zukommen zu lassen. Wenn die Programmgutschrift an den explantierenden Arzt überwiesen wird, muss die WCP-Teilnehmerin direkt mit dem explantierenden Arzt koordinieren, um sicherzustellen, dass dessen Konto der geeignete Gutschriftbetrag zukommt.

Wenn die Programmgutschrift im Ermessen des Herstellers der geltenden Gesetzgebung in der Gerichtsbarkeit der WCP-Teilnehmerin nicht entspricht, kann der Hersteller nach eigenem und absolutem Ermessen einen Rabattcoupon, -gutschein, Geschenkgutschein, eine Gutschrift des Klinikkontos oder einen ähnlichen Wert als Alternative für die Programmgutschrift anbieten, oder er kann den Anspruch auf die Programmgutschrift ohne Strafe oder Vergütung ablehnen.

Die WCP-Teilnehmerin ist allein für die Zahlung jeglicher Steuern verantwortlich, die im Zusammenhang mit dem Erhalt der Programmgutschrift oder eines gleichwertigen Betrages anfallen, und muss sämtliche Einkommens-, Mehrwert- Stempel- oder ähnliche Steuern zahlen, die gemäß Steuerrecht in der Gerichtsbarkeit der WCP-Teilnehmerin unter den anfallenden Gesetzen oder Steuergesetzen anfallen.

PROGRAMM-GÜLTIGKSEITSZEITRAUM

Mit Bezug auf jede WCP-Teilnehmerin steht die Programmgutschrift für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab Datum der ursprünglichen Implantation eines qualifizierten Implantats zur Verfügung (ohne Beachtung jeglicher späterer Revisionseingrifftermine) oder jegliche kürzere Zeiträume, wie vom Hersteller gemäß diesem Abschnitt („Gültigkeitszeitraum“) festgelegt. Vorbehaltlich der geltenden Gesetzgebung behält sich der Hersteller das Recht vor, das Programm jederzeit zu ändern, abzubrechen, zu aktualisieren, zu beenden, zu beschränken oder anderweitig zu unterbrechen (jeweils eine „Änderung“), ohne die WCP-Teilnehmerin oder einen Dritten hiervor benachrichtigen oder deren Einverständnis hiermit einholen zu müssen; dies gilt ebenfalls für jene WCP-Teilnehmerinnen, die sich vor der Änderung für das Programm registriert haben. Es sei denn und in dem Umfang, dass die rückwirkende Änderung beim Fall einer bestimmten WCP-Teilnehmerin durch die geltende Gesetzgebung untersagt ist, gilt die neueste Version dieser Geschäftsbedingungen auf der Website des Herstellers und kontrolliert sämtliche Programmleistungen, die eine solche WCP-Teilnehmerin betreffen. Ungeachtet des Vorstehenden darf der Gültigkeitszeitraum auf keinen Fall zwei (2) Jahre ab dem Datum der ursprünglichen Implantation der qualifizierten Implantate bei der WCP-Teilnehmerin überschreiten.

Wenn ein Hersteller eine Änderung einleitet, die jene WCP-Teilnehmerinnen betrifft, die sich zuvor für das Programm registriert haben, wird der Hersteller angemessene Anstrengungen unternehmen, die WCP-Teilnehmerinnen über die Änderung in Kenntnis zu setzen – entweder per E-Mail an die von der WCP-Teilnehmerin in ihrer Registrierung angegebene E-Mail-Adresse und/oder über die Website des Herstellers. Solche WCP-Teilnehmerinnen haben das Recht, ihre Teilnahme am Programm nach Erhalt einer derartigen Benachrichtigung zu beenden. Kein Teil dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiges darf als eine Verpflichtung seitens des Herstellers ausgelegt werden, das Programm über einen bestimmten Zeitraum aufrechtzuerhalten.

WEITERE BEDINGUNGEN

In dem nach geltendem Recht maximal zulässigen Umfang sind die Rechte der WCP-Teilnehmerinnen unter diesem Programm nicht übertragbar, außervertraglich und dienen keinerlei Werbezwecken. Die Registrierung für das Programm seitens einer WCP-Teilnehmerin umfasst die Wahl, die derzeit verfügbaren Programmleistungen zu erhalten und begründet so keinen verbindlichen Vertrag zwischen dem Hersteller und einer WCP-Teilnehmerin zu einem bestimmten Datum.

Das Programm und diese Geschäftsbedingungen, einschließlich jeglicher Verpflichtungen, Rechte und Ansprüche, die hieraus oder im Zusammenhang mit diesen entstehen, jegliche Fragen bzgl. des gültigen Abschlusses von Vereinbarungen unter diesen Geschäftsbedingungen, sowie jegliche Ergänzungen hierzu – ungeachtet deren rechtlicher Grundlage (z. B. vertraglicher, haftungsrechtlicher oder sonstiger Art) – unterliegen der Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung von Costa Rica, ausschließlich seiner kollisionsrechtlichen Bedingungen; und San Jose, Costa Rica, hat den ausschließlichen Gerichtsstand bei potenziellen Streitigkeiten. Wenn die WCP-Teilnehmerin eine Verbraucherin im Sinne der Vorschrift (EG) Nr. 593/2008 ist, d. h., wenn die WCP-Teilnehmerin diese Geschäftsbedingungen akzeptiert, indem sie sich für das Programm für einen Zweck registriert, der als außerhalb ihres Geschäftes bzw. ihres Berufes gilt, hat die oben genannte Wahl des Gerichtsstands nicht zur Folge, dass die WCP-Teilnehmerin nicht den gebotenen Schutz in Anspruch nehmen kann, der durch Vorschriften gegeben wird, von denen nach dem Recht des Landes, in dem die WCP-Teilnehmerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Nur bei einem derartigen Szenario haben WCP-Teilnehmerinnen das Recht, Ansprüche vor dem für ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu präsentieren.

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[1] Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informations- und Aufklärungszwecken; der Inhalt ist nicht als Ersatz für eine ärztliche Beratung gedacht. Motiva-Implantate® sind in den USA noch nicht im Handel erhältlich und werden derzeit gemäß den Vorschriften der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) für Medizinprodukte in der Erprobungsphase klinisch untersucht.
[2] Die hier gemachten Aussagen und Meinungen gelten für jeden Einzelnen. Die Ergebnisse können variieren und sind möglicherweise nicht repräsentativ für die Erfahrungen anderer. Alle Aussagen sind freiwillig und wurden weder bezahlt noch wurden ihnen im Gegenzug für diese Aussagen kostenlose Produkte, Dienstleistungen oder sonstige Vorteile gewährt. Die Aussagen sind repräsentativ für die Erfahrungen der Patienten; die genauen Ergebnisse und Erfahrungen werden für jeden Patienten einzigartig und individuell sein.